Achtung: Antragsfrist 31.12.2016 – Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand

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Achtung: Antragsfrist 31.12.2016 – Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand

Die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand wurde mit Wirkung ab dem 01. Januar 2016 völlig neu geregelt. Einerseits werden aus europarechtlichen Gründen einige Aktivitäten der öffentlichen Hand nunmehr zusätzlich in den Bereich der Umsatzsteuerbarkeit einbezogen. Andererseits bietet sich jedoch im Rahmen der Zusammenarbeit von juristischen Personen der öffentlichen Hand die Chance, dass bisher als umsatzsteuerbar qualifizierte Tätigkeiten nicht mehr der Umsatzbesteuerung unterfallen.

Im Kalenderjahr 2016 gelten die bisher bestehenden Regelungen im Rahmen einer Übergangsregelung weiter. Die Neuregelung des § 2b UStG ist frühestens ab dem 1.1.2017 anzuwenden. Nach § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG kann die Gemeinde dem Finanzamt gegenüber jedoch einmalig erklären, dass sie § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31.12.2016 und vor dem 1.1.2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet.

Von dieser Möglichkeit wurde von vielen Kommunen bereits Gebrauch gemacht.

Bei der Frist 31.12.2016 handelt es sich um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist. Sollte eine solche Optionserklärung noch nicht abgegeben worden sein und möchte die Gemeinde dennoch von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, stehe ich Ihnen gerne als Ansprechpartner und umsatzsteuerlicher Berater zur Verfügung.

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