Wichtige Mandanteninfo: Neuregelung der GWG-Grenzen ab 2018

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Wichtige Mandanteninfo: Neuregelung der GWG-Grenzen ab 2018

Die Grenzen für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter werden ab 2018 angehoben. Nach der Neuregelung können nun bewegliche materielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Anschaffungskosten von bis zu 800 Euro – statt wie bisher 410 Euro – sofort abgeschrieben werden.

Daneben gibt es auch weiterhin die Möglichkeit, Wirtschaftsgüter in einen Abschreibungspool zusammen zu fassen und diesen gleichmäßig verteilt über einen Zeitraum von fünf Jahren abzuschreiben. Auch hier wurde die Sofortabschreibungsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von bislang 150 Euro auf 250 Euro angehoben.

Somit können nun auch bei Wahl der Poolabschreibung geringwertige Wirtschaftsgüter bis zu einem Anschaffungsbetrag von 250 Euro ab 2018 erfolgsmindernd als sofortiger Aufwand erfasst werden.

Vor dem Hintergrund dieser Neuregelung sollte daher für geplante Anschaffungen, die voraussichtlich zwischen 410 Euro und 800 Euro liegen, geprüft werden, ob derartige Investitionen aus steuerlichen Gründen nicht nach 2018 verschoben werden können, um so von einer sofortigen Geltendmachung der Aufwendungen zu profitieren.

Allen selbstbuchenden Mandanten empfehlen wir – wie bisher – für sofort abschreibungsfähige Wirtschaftsgüter eine separates Konto zu bebuchen, für 2018 unter Berücksichtigung der neuen Wertgrenzen.

Gerne beraten wir Sie hierzu bei Bedarf auch im Rahmen eines persönlichen Gesprächs.

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